
Lieferkettengesetz, Klimaberichterstattung, Sorgfaltspflichten und Transparenzvorschriften bezüglich Mineralien/Metallen aus Konfliktgebieten sowie Kinderarbeit sind zunehmend wichtige Themen, die auch das KMU-Umfeld betreffen. Die diesbezüglichen Informationen werden von Geschäftspartnern eingefordert, von Mitarbeitenden angefragt und vermehrt auch von Gesetzes wegen verlangt.
Von Patrick Weber
Entwicklung und Überblick der Schweizer Gesetzgebung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die Entwicklung im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegt einer hohen Dynamik. Es bestehen etliche Standards und nationale bzw. EU-Regelungen, die vor der Schweizer Landesgrenze nicht haltmachen. Die Bemühungen der Schweiz um eine internationale Abstimmung mündeten in nebenstehende Bestimmungen des Schweizer Obligationenrechts betreffend die Nachhaltigkeit. Diese können auch KMU betreffen.
Die Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit (VSoTr) enthält einen Vermerk auf die Webseite www.childrensrightsatlas.org, womit die Exposition bezüglich Kinderarbeit überprüft werden kann.
Blick über die Landesgrenze, Fokus EU
In der EU wird insbesondere von den grossen, börsenkotierten Unternehmen schon seit 2014 eine Berichterstattung zu Nachhaltigkeitsthemen verlangt. Nun hat die EU die Pflicht zur Berichterstattung überarbeitet. Sie ist unter dem Namen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ab 2024 in allen Mitgliedstaaten gültig. Die Einführung erfolgt gestaffelt und wird nach und nach auch kleinere Unternehmen und KMU betreffen. Das hat vielfältige Implikationen, auch für all jene Unternehmen ausserhalb der EU, die mit betroffenen Unternehmen in der EU Geschäfte machen. Viele KMU in der Schweiz, die in die EU liefern oder aus der EU Waren beziehen, werden möglicherweise bald ihren Kunden und Lieferanten in der EU Nachhaltigkeitsdaten liefern müssen, weil diese dazu verpflichtet sind, Daten über ihre gesamte Wertschöpfungskette zu sammeln.
Schweizer KMU-Betriebe sind somit durch ihre direkte Geschäftstätigkeit mit Partnern in der EU oder auch als Teil eines internationalen Konzerns mit EUNachhaltigkeitsvorschriften konfrontiert. Der Bundesrat geht derzeit von rund 50000 betroffenen Unternehmen aus. Nachfolgende Beispiele zeigen mögliche Auswirkungen und das Zusammenspiel der Schweizer Gesetzgebung nach dem Obligationenrecht und der Regelung in der Europäischen Union auf:
CH-Tochtergesellschaft eines deutschen Konzerns – Sorgfaltsund Berichterstattungspflichten bezüglich Kinderarbeit
Die Schweizer Tochtergesellschaft erfüllt grundsätzlich die Kriterien, um als kleines oder mittleres Unternehmen (Bilanzsumme < CHF 20 Mio., Umsatzerlös < CHF 40 Mio., < 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt) von den Sorgfaltsund Berichterstattungspflichten bezüglich Kinderarbeit befreit zu werden. Da die Gesellschaft aber Teil eines (internationalen) Konzerns ist, gelten die vorstehenden Ausnahmekriterien nicht. Die Schweizer Gesellschaft hat selber keinen Bericht zu Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten bezüglich Kinderarbeit erstellt und muss deshalb im Anhang zur Jahresrechnung auf die diesbezügliche Berichterstattung auf Konzernebene hinweisen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Konzernberichterstattung nach einem Regelwerk erfolgt, das die Vorschriften der Schweizer Gesetzgebung erfüllt.
CH-Zulieferer Industrie mit EU-Niederlassung
Ein Schweizer Industriezulieferer mit einer Niederlassung in der EU und einem Umsatz von über EUR 150 Mio. muss ab dem Jahr 2028 die Nachhaltigkeitsberichterstattungsvorschriften der EU einhalten. Dies kann mittels eines Berichts auf oberster Konzernebene und somit mit Einschluss der Schweizer Gesellschaft oder auf Ebene der EU-Niederlassung erfolgen.
CH-Zulieferer an deutsche Gesellschaft, die dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz untersteht
Der Schweizer Zulieferer – ohne Standort in Deutschland – der ein vom Gesetz betroffenes Unternehmen in Deutschland beliefert, kann vom deutschen Geschäftspartner mit neuen Anforderungen konfrontiert werden.
| Nachhaltigkeitsbericht | Schweizer Obligationenrecht, Art. 964 a–c: Berichterstattung über nicht finanzielle Belange |
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Inhalt und Anwendung:
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Geltungsbereich: Unternehmen von öffentlichem Interesse (gemäss Revisionsaufsichtsgesetz) v.a. Publikumsgesellschaften und > 500 Vollzeitstellen und entweder > CHF 40 Mio. Umsatz oder > CHF 20 Mio. Bilanzsumme |
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Zusätzliche Anforderungen:
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Art: Separater nichtfinanzieller Bericht, der im Internet zu veröffentlichen ist. |
Prüfung? Nein |
Ausnahmen: Unternehmen, das von anderem Unternehmen mit Sitz im Ausland kontrolliert wird, welches einen gleichwertigen Bericht erstellen muss |
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| Konfliktmineralien und Kinderarbeit | Schweizer Obligationenrecht, Art. 964 j–l: Berichterstattung über nicht finanzielle Belange |
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| Inhalt und Anwendung: Due Diligence und Berichterstattung über:
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Geltungsbereich: Unternehmen mit Sitz, Hauptsitz oder Hauptgeschäftssitz in der Schweiz |
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| Zusätzliche Anforderungen: Von der obersten Führungsebene/ Leitungsorgan erstellt und Konzernberichterstattung |
Art: Separater Bericht, der innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zu veröffentlichen ist. |
Prüfung?
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Ausnahmen:
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Ausblick
Der Bundesrat hat am 26. Juni 2024 die Vernehmlassung zu neuen Bestimmungen über die Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten eröffnet. Ziel ist eine weiterhin internationale Abstimmung der Gesetzgebung. Die Auswirkungen der neuesten EU-Richtlinien auf die Schweizer Unternehmungen lässt der Bundesrat aktuell durch eine Studie beurteilen, welche im Herbst 2024 vorliegen soll.
Fazit
Auch ohne gesetzliche Verpflichtung tun Schweizer KMU gut daran, ihre Nachhaltigkeitsthemen und Bestrebungen zu dokumentieren und entsprechende Erhebungen bereits jetzt durchzuführen. Damit decken sie Bedürfnisse ihrer Stakeholder ab und sind auch für eine möglicherweise künftig gesetzlich notwendige Berichterstattung gewappnet. Ob und nach welchem Standard sie dies aktuell tun, ist erfahrungsgemäss zweitrangig.
Patrick Weber
Patrick Weber, dipl. Wirtschaftsprüfer bei Balmer-Etienne AG, Luzern. www.balmer-etienne.ch
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